Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
spezielle Aufgaben aus dem Gebiet der Malerei und Beschichtung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
06.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007847
Dokumentnummer
NOR40140102