Bundesrecht konsolidiert

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Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe,
    2. Ziffer 2
      Arbeitstechniken,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge und Geräte,
    4. Ziffer 4
      Stilkunde,
    5. Ziffer 5
      spezielle Aufgaben aus dem Gebiet der Malerei und Beschichtung.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/181/P6/NOR40140102

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