Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Ziffer einsWerkstoffe,
- Ziffer 2Arbeitstechniken,
- Ziffer 3Werkzeuge und Geräte,
- Ziffer 4Stilkunde,
- Ziffer 5spezielle Aufgaben aus dem Gebiet der Malerei und Beschichtung.