Bundesrecht konsolidiert

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Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 180/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.
    1. Ziffer eins
      Gleistechnische Vermessungen,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
    3. Ziffer 3
      Herstellen einer Oberfläche inklusive Unterbau,
    4. Ziffer 4
      Inspektion einer Weiche,
    5. Ziffer 5
      Herstellen einer Stoßbrücke.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007843

Dokumentnummer

NOR40139896

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/180/P10/NOR40139896

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