Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.
Gleistechnische Vermessungen,
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
Herstellen einer Oberfläche inklusive Unterbau,
Herstellen einer Stoßbrücke.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien.
Im RIS seit
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007843
Dokumentnummer
NOR40139896