Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.
- Ziffer einsGleistechnische Vermessungen,
- Ziffer 2Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
- Ziffer 3Herstellen einer Oberfläche inklusive Unterbau,
- Ziffer 4Inspektion einer Weiche,
- Ziffer 5Herstellen einer Stoßbrücke.