Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 11

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207336

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