Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Text

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171581

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