Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen, die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 30/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,) die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die Aufbaulehrgänge der in Z 3 und 4 genannten Schulen unddie Aufbaulehrgänge der in Ziffer 3 und 4 genannten Schulen und
die Lehrgänge der in Z 1 genannten Schulendie Lehrgänge der in Ziffer eins, genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
Schlagworte
Werkmeisterschule
Im RIS seit
24.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40190851