Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
- Ziffer einsdie im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
- Ziffer 2die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,)
- Ziffer 4die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
- Ziffer 5die Aufbaulehrgänge der in Ziffer 3 und 4 genannten Schulen und
- Ziffer 6die Lehrgänge der in Ziffer eins, genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.