Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    2. Ziffer 5
      die Aufbaulehrgänge der in Ziffer 3 und 4 genannten Schulen und
    3. Ziffer 6
      die Lehrgänge der in Ziffer eins, genannten Schulen
    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40190851