Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 26

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Text

Mündliche Kompensationsprüfung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung gilt Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139982

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