Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,

Text

Mündliche Kompensationsprüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung gilt Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.