Bundesrecht konsolidiert

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Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung § 4

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 172/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzzutritt

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Netzbenutzer auf entsprechende Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß Paragraph 5, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, für den definierten Leistungsumfang für das vom Netzbenutzer zu entrichtende Netzzutrittsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GWG 2011 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes auszuweisen. Sind jedoch bei Nichtvorhandensein einer Verteilerleitung umfangreiche Erhebungen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, ist innerhalb von vierzehn Tagen auf die Anfrage unter Angabe einer Ansprechperson und eines konkreten Vorschlags zur weiteren Vorgangsweise zu reagieren.
  2. Absatz 2,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses – zu reagieren. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, entsprechenden Informationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten.
  3. Absatz 3,Sollten die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
  4. Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt Paragraph 10, sinngemäß.

Im RIS seit

19.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40156105

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