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Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2013
§ 3 am 31.12.2013
§ 5 am 31.12.2013
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2013
§ 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
58/02 Energierecht
Text
Netzzutritt
§ 4.
Paragraph 4,
(1)
Absatz eins,
Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Netzbenutzer auf entsprechende Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 140/1979
, für den definierten Leistungsumfang für das vom Netzbenutzer zu entrichtende Netzzutrittsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes auszuweisen. Sind jedoch bei Nichtvorhandensein einer Verteilerleitung umfangreiche Erhebungen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, ist innerhalb von vierzehn Tagen auf die Anfrage unter Angabe einer Ansprechperson und eines konkreten Vorschlags zur weiteren Vorgangsweise zu reagieren.
Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Netzbenutzer auf entsprechende Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß Paragraph 5, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, für den definierten Leistungsumfang für das vom Netzbenutzer zu entrichtende Netzzutrittsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GWG 2011 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes auszuweisen. Sind jedoch bei Nichtvorhandensein einer Verteilerleitung umfangreiche Erhebungen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, ist innerhalb von vierzehn Tagen auf die Anfrage unter Angabe einer Ansprechperson und eines konkreten Vorschlags zur weiteren Vorgangsweise zu reagieren.
(2)
Absatz 2,
Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses – zu reagieren. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012,
BGBl. II Nr. 171/2012
entsprechenden Informationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten.
Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses – zu reagieren. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, entsprechenden Informationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten.
(3)
Absatz 3,
Sollten die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
(4)
Absatz 4,
Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts schriftlich zu vereinbaren und einzuhalten.
Im RIS seit
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Gesetzesnummer
20007842
Dokumentnummer
NOR40139873
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/172/P4/NOR40139873
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