Bundesrecht konsolidiert

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Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung § 10

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 172/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Termineinhaltung

Paragraph 10,

Verteilernetzbetreiber haben mit dem Netzbenutzer für Termine, insbesondere für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen sowie Ablesungen, bei denen die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren, wobei auf Terminwünsche des Netzbenutzers einzugehen ist.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40139879

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