Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Termineinhaltung

Paragraph 10,

Verteilernetzbetreiber haben mit dem Netzbenutzer für Termine, insbesondere für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen sowie Ablesungen, bei denen die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren, wobei auf Terminwünsche des Netzbenutzers einzugehen ist.