Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,
Paragraph 10
01.01.2013
Verteilernetzbetreiber haben mit dem Netzbenutzer für Termine, insbesondere für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen sowie Ablesungen, bei denen die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren, wobei auf Terminwünsche des Netzbenutzers einzugehen ist.