Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.12.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVO Verkehr 2017
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Genehmigung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Paragraph 108, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß Paragraph 116, Absatz eins, LFG,
Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG.
(2)Absatz 2,Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, ASchG und SVP-VO,
Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, ASchG,
Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, ASchG,
Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, ASchG,
Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88, und 88a ASchG,
Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4, und 5 ASchG und der DOK-VO,
Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, ASchG.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz
Im RIS seit
09.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20007661
Dokumentnummer
NOR40198865