(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.