(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a sind die vom Füllpersonal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind die vom Füllpersonal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.