Bundesrecht konsolidiert

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Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern § 3

Kurztitel

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Überwachungsmaßnahmen und Fristen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (Paragraph 21, Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Absatz eins, vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
  3. Absatz 3,Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu 15 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt; bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Gasdichtheit der Flüssiggas-Umbaubehälter ist mittels Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden zu überprüfen. Die Überprüfung ist an Flüssiggas-Umbaubehältern, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfmal im Jahr gefüllt werden, mindestens zweimal jährlich vorzunehmen. An Flüssiggas-Umbaubehältern mit einer geringeren jährlichen Häufigkeit der Befüllung ist die Gasdichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Zur Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gasspürprüfung sind die Flüssiggas-Umbaubehälter bis 30. Juni 2013 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters zu bestimmen ist, auszustatten.
    4. Ziffer 4
      Die Gasspürprüfung oder gleichwertige Methode ist vorzunehmen,
      1. Litera a
        von dem für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlagen zuständigen Personal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, welches von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde
        oder
      2. Litera b
        von einer Kesselprüfstelle.
    5. Ziffer 5
      Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (Paragraph 15, Absatz 3, Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle, unabhängig von der gemäß Ziffer 4, Litera a, durchgeführten Prüfung, zur Überprüfung der Gasdichtheit jedenfalls eine Gasspürprüfung oder eine Prüfung nach gleichwertigen Methoden vorzunehmen.
    6. Ziffer 6
      Als der Gasspürprüfung gleichwertig gelten reproduzierbare Methoden, welche zumindest gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Aussage der Gasdichtheitsmessung nachweislich aufweisen. Der Nachweis hat Leckage-Messungen an einem erdverlegten, mit Undichtheiten versehenen Flüssiggasbehälter zu beinhalten sowie Anforderungen an das Prüfpersonal und die Geräteausstattung vorzugeben. Der Nachweis hat mittels Gutachten gegenüber der für die Überwachung zuständigen Kesselprüfstelle zu erfolgen.
    7. Ziffer 7
      Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen. Die Kesselprüfstellen haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über festgestellte oder gemeldete Undichtheiten zu informieren.
    8. Ziffer 8
      Werden bereits in Betrieb gestandene Flüssiggas-Umbaubehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist die vor Wiederaufnahme des Betriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Kesselgesetz durchzuführende Betriebsprüfung mit einer Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung gemäß Absatz eins, zu ergänzen.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007801

Dokumentnummer

NOR40178064

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