(3)Absatz 3,Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu zehn Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, jedenfalls jedoch bis 31. Dezember 2014 unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu zehn Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, jedenfalls jedoch bis 31. Dezember 2014 unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:
Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind bis 31. Dezember 2012 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle, unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters, zu bestimmen ist, auszustatten.
Eine Gasspürprüfung ist an den Gasspürsonden gemäß Z 1 mindestens einmal jährlich vorzunehmen:Eine Gasspürprüfung ist an den Gasspürsonden gemäß Ziffer eins, mindestens einmal jährlich vorzunehmen:
vom Füllpersonal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, das von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde oder
von einer Kesselprüfstelle.
Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (§ 15 Abs. 3 Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle unabhängig von der gemäß Z 2 durchgeführten Gasspürprüfung jedenfalls eine Gasspürprüfung vorzunehmen.Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (Paragraph 15, Absatz 3, Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle unabhängig von der gemäß Ziffer 2, durchgeführten Gasspürprüfung jedenfalls eine Gasspürprüfung vorzunehmen.
Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen.
Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt, bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.