Bundesrecht konsolidiert

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Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.04.2012

Außerkrafttretensdatum

17.06.2013

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Überwachungsmaßnahmen und Fristen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (Paragraph 21, Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Absatz eins, vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
  3. Absatz 3,Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu zehn Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, jedenfalls jedoch bis 31. Dezember 2014 unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind bis 31. Dezember 2012 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle, unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters, zu bestimmen ist, auszustatten.
    2. Ziffer 2
      Eine Gasspürprüfung ist an den Gasspürsonden gemäß Ziffer eins, mindestens einmal jährlich vorzunehmen:
      1. Litera a
        vom Füllpersonal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, das von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde oder
      2. Litera b
        von einer Kesselprüfstelle.
    3. Ziffer 3
      Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (Paragraph 15, Absatz 3, Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle unabhängig von der gemäß Ziffer 2, durchgeführten Gasspürprüfung jedenfalls eine Gasspürprüfung vorzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen.
    5. Ziffer 5
      Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt, bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

20007801

Dokumentnummer

NOR40138565

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