Bundesrecht konsolidiert

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Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern § 1

Kurztitel

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest.
  2. Absatz 2,Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7,
  3. Absatz 3,Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 4 Absatz eins,

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007801

Dokumentnummer

NOR40178062

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