Kurztitel

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest.
  2. Absatz 2,Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7,
  3. Absatz 3,Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 4 Absatz eins,