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IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung § 2

Kurztitel

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgKlassV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Für diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:
    1. Litera a
      die Zulassungsbescheinigung,
    2. Litera b
      der jeweilige Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Typenschein gemäß Paragraph 30, KFG 1967, Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 34, KFG 1967),
    3. Litera c
      der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 28 b, KFG 1967 oder der Datenausdruck gemäß Paragraph 33, oder Paragraph 39, KFG 1967, oder
    4. Litera d
      ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug.

Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.

  1. Absatz 2,Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Absatz eins, bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, IG-L vorzugehen.

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40165416

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