(2)Absatz 2,Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Abs. 1 bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß § 14a Abs. 2 IG-L vorzugehen.Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Absatz eins, bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, IG-L vorzugehen.