Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsfunkverordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

12.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verlautbarungen

Paragraph 16,

Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20007644

Dokumentnummer

NOR40135541

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