Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskostenersatzverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionskostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2023

Abkürzung

IKEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zeitpunkt des Kostenersatzes

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß Paragraph 4, ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Ist der auf Grund von Absatz eins, ausgezahlte Betrag höher als die gemäß Paragraph 4, ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/107/P5/NOR40137753

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