(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in § 3 Abs. 1 genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.