Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskostenersatzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionskostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2023

Abkürzung

IKEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kostenbestimmung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (Paragraph 5, Absatz eins,) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag abzuziehen.
  2. Absatz 2,20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbieter zu teilen.

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137752

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/107/P4/NOR40137752

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