Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (Paragraph 5, Absatz eins,) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag abzuziehen.