Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskostenersatzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionskostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2023

Abkürzung

IKEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Anschaffungskosten
    2. Ziffer 2
      Einrichtungskosten
    3. Ziffer 3
      Netzanpassungskosten
    4. Ziffer 4
      Lizenzkosten
  2. Absatz 2,Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/107/P2/NOR40137750

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