Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsAnschaffungskosten
- Ziffer 2Einrichtungskosten
- Ziffer 3Netzanpassungskosten
- Ziffer 4Lizenzkosten