(1)Absatz eins,Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß § 41 Abs. 9 TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß § 41a Abs. 7 TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß Paragraph 41, Absatz 9, TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.