(1)Absatz eins,Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 6 TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, Absatz 6, TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.