Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Tierschutzrates § 6

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anbringen an den Tierschutzrat

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, Absatz 6, TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Inhalt dieser Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigungen sind den Mitwirkenden des Rates bei jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).
  3. Absatz 3,Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zu richten.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20007205

Dokumentnummer

NOR40127662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/90/P6/NOR40127662

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