Absatz eins,Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, Absatz 6, TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
Paragraph 6
01.04.2011