Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Anbringen an den Tierschutzrat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, Absatz 6, TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Inhalt dieser Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigungen sind den Mitwirkenden des Rates bei jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).
  3. Absatz 3,Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zu richten.