(3)Absatz 3,Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß § 42 Abs. 7 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß Paragraph 42, Absatz 7, TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.