Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Tierschutzrates § 3

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) einen Tagesordnungspunkt für die nächste Ratssitzung einzubringen. Dieser Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Der Antrag kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß Paragraph 42, Absatz 7, TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20007205

Dokumentnummer

NOR40127659

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/90/P3/NOR40127659

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