Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.04.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Arbeitsgruppen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:
Schutz von Heim-, Hobby- und Sporttieren
Schutz von Tieren im Zoofachhandel, in gewerblichen Tierhaltungen und bewilligungspflichtigen Verkaufsveranstaltungen
Tierschutz beim Transport
Schutz von Wildtieren und Tieren in Zoos
Tierschutzförderung gemäß § 2 TSchGTierschutzförderung gemäß Paragraph 2, TSchG
(2)Absatz 2,Zu allen im Tierschutzrat auftretenden Fragen können zusätzliche Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden.
(3)Absatz 3,Der/Die Arbeitsgruppenleiter/-in hat dem Rat als Mitglied anzugehören. Ist die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter/-in mit Aufwendungen verbunden, die über die ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Rates wesentlich hinausgehen, kann der/die Arbeitsgruppenleiter/-in nach vorheriger Klärung der finanziellen Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine entsprechende Aufwandsentschädigung vereinbaren.
(4)Absatz 4,Soweit durch eine Arbeitsgruppe weitere Kosten entstehen, ist auch deren finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzuklären.
(5)Absatz 5,Jedes Mitglied sowie der/die Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 TSchG und ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 4 TSchG anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.Jedes Mitglied sowie der/die Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, TSchG und ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.
(6)Absatz 6,Für die Arbeit in den Arbeitsgruppen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der/Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von diesem zuvor bestimmte Person übernimmt dabei die Rolle des/der Berichterstatters/-in.
Schlagworte
Heimtier, Hobbytier, Arbeitsgruppenleiterin, Berichterstatterin
Im RIS seit
17.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Gesetzesnummer
20007205
Dokumentnummer
NOR40127668