(1)Absatz eins,Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (§ 42 Abs. 2 TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (§ 42 Abs. 4 TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Abs. 2.Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (Paragraph 42, Absatz 2, TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (Paragraph 42, Absatz 4, TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Absatz 2,