Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Tierschutzrates § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (Paragraph 42, Absatz 2, TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (Paragraph 42, Absatz 4, TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß Paragraph 42, Absatz 4 a, TSchG beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die jeweiligen Stellvertreter/-innen dürfen nur bei Abwesenheit des/der zu Vertretenden an den Sitzungen des Rates teilnehmen.
  4. Absatz 4,Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG ist.

Schlagworte

Antragsrecht, Stellvertreterin, Expertin

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20007205

Dokumentnummer

NOR40127657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/90/P1/NOR40127657

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