Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (Paragraph 42, Absatz 2, TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (Paragraph 42, Absatz 4, TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß Paragraph 42, Absatz 4 a, TSchG beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die jeweiligen Stellvertreter/-innen dürfen nur bei Abwesenheit des/der zu Vertretenden an den Sitzungen des Rates teilnehmen.
  4. Absatz 4,Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG ist.