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PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung § 1

Kurztitel

PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PT-PVPDÜV

Index

91/02 Post

Text

Auszuwertende Daten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer eins, PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte jeweils für den Folgemonat,
    2. Ziffer 2
      Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, und
    3. Ziffer 3
      Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in Paragraph 17, Absatz 7 b, PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2  auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    • Strichaufzählung
      Finanzpositionen (Voranschlags-Ansätze, Voranschlags-Posten),
    • Strichaufzählung
      Voranschlags-Ansätze mit ansatzbezogenen Zwischensummen.
    Die Bezeichnungen dieser Kriterien ändern sich mit Inkrafttreten der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 1. Jänner 2013 in:
    • Strichaufzählung
      Budgetpositionen (Voranschlags-Stellen, Konten),
    • Strichaufzählung
      Voranschlags-Stellen mit stellenbezogenen Zwischensummen.
  4. Absatz 4,Abweichend von den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten sind die in Absatz 5, näher bezeichneten Daten
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
      2. Litera b
        der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres
        jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres und
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen
    zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 4, genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. Ziffer eins
      Pensionsantrittsdatum,
    2. Ziffer 2
      Geburtsmonat und -jahr,
    3. Ziffer 3
      Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
    4. Ziffer 4
      Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
    6. Ziffer 6
      Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. Paragraph 14, oder Paragraph 15, oder Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    7. Ziffer 7
      Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
    8. Ziffer 8
      die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

Schlagworte

Geburtsjahr, Witwenbezug

Im RIS seit

02.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20007191

Dokumentnummer

NOR40127458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/63/P1/NOR40127458

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