Absatz eins,Die Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer eins, PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsPersonalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte jeweils für den Folgemonat,
- Ziffer 2Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, und
- Ziffer 3Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.