(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
bis zu einer Engpassleistung von 500 kW
14,98 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 500 kW bis 1 MW
13,54 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 1 MW bis 1,5 MW
13,10 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 1,5 MW bis 2 MW
12,97 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 2 MW bis 5 MW
12,26 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 5 MW bis 10 MW
12,06 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung über 10 MW
10 Cent/kWh.
Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Z 1 bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.