Kurztitel

Ökostromverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Beachte

Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012,, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, ÖSET-VO 2012).

Text

Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bis zu einer Engpassleistung von 500 kW
      14,98 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei einer Engpassleistung über 500 kW bis 1 MW
      13,54 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      bei einer Engpassleistung über 1 MW bis 1,5 MW
      13,10 Cent/kWh;
    4. Ziffer 4
      bei einer Engpassleistung über 1,5 MW bis 2 MW
      12,97 Cent/kWh;
    5. Ziffer 5
      bei einer Engpassleistung über 2 MW bis 5 MW
      12,26 Cent/kWh;
    6. Ziffer 6
      bei einer Engpassleistung über 5 MW bis 10 MW
      12,06 Cent/kWh;
    7. Ziffer 7
      bei einer Engpassleistung über 10 MW
      10 Cent/kWh.
    Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;
    4. Ziffer 4
      bei Kombinationen der in Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Preis mit 6,12 Cent/kWh festgesetzt;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 30% reduziert;
    4. Ziffer 4
      bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
  5. Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gewährt wird (Paragraph 11, Absatz eins, ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.