Bundesrecht konsolidiert

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Zuteilungsregelverordnung § 9

Kurztitel

Zuteilungsregelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 465/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer

Paragraph 9,

Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der einer Unteranlage für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer („VCM“) kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten VCM-Referenzwert, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, berechneten Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und auf Basis des in Terajoules (TJ) angegebenen historischen Verbrauchs von Wärme aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Terajoule.

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134853

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