Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer
§ 9.Paragraph 9,
Abweichend von § 7 Abs. 2 Z 1 entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der einer Unteranlage für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer („VCM“) kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten VCM-Referenzwert, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und gemäß § 11 Abs. 2 berechneten Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und auf Basis des in Terajoules (TJ) angegebenen historischen Verbrauchs von Wärme aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Terajoule. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der einer Unteranlage für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer („VCM“) kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten VCM-Referenzwert, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, berechneten Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und auf Basis des in Terajoules (TJ) angegebenen historischen Verbrauchs von Wärme aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Terajoule.