Zuteilungsregelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 9
30.12.2011
ZuRV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der einer Unteranlage für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer („VCM“) kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten VCM-Referenzwert, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, berechneten Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und auf Basis des in Terajoules (TJ) angegebenen historischen Verbrauchs von Wärme aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Terajoule.
19.04.2021
20007620
NOR40134853