(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 erhobenen Daten sind von einer unabhängigen Prüfeinrichtung zu prüfen, insbesondere der Methodenbericht sowie die mitgeteilten Parameter gemäß § 4 und Anhang 4. Die Prüfung betrifft die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der von den Anlageninhabern übermittelten Daten und endet in einem Prüfungsgutachten, aus dem hervorgeht, ob die Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.Die gemäß Paragraph 4, erhobenen Daten sind von einer unabhängigen Prüfeinrichtung zu prüfen, insbesondere der Methodenbericht sowie die mitgeteilten Parameter gemäß Paragraph 4 und Anhang 4. Die Prüfung betrifft die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der von den Anlageninhabern übermittelten Daten und endet in einem Prüfungsgutachten, aus dem hervorgeht, ob die Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.