(2)Absatz 2,Daten gemäß § 4 sind für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a EZG 2011 von für die jeweilige Branchengruppe gemäß § 3 der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für unabhängige Prüfeinrichtungen, BGBl. II Nr. 424/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2010, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen. Für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b EZG 2011 sind die Daten gemäß § 4 von für die Branchengruppe 1 zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen.Daten gemäß Paragraph 4, sind für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, EZG 2011 von für die jeweilige Branchengruppe gemäß Paragraph 3, der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für unabhängige Prüfeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2010,, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen. Für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, EZG 2011 sind die Daten gemäß Paragraph 4, von für die Branchengruppe 1 zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen.