Bundesrecht konsolidiert

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Zuteilungsregelverordnung § 14

Kurztitel

Zuteilungsregelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 465/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate

Untergliederung in Unteranlagen, Erhebung von Daten und Prüfung, Bestimmung der Kapazität

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Anlagen, für die gemäß Paragraph 25, EZG 2011 ein Antrag auf Zuteilung gestellt wurde, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, in Unteranlagen aufzugliedern. Anlageninhaber haben zusammen mit dem Antrag gemäß Paragraph 25, EZG 2011 alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in Anhang 5 festgelegten Parametern für jede Unteranlage separat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3,Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die zusätzliche Kapazität zu bestimmen, wobei die ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs als Bezugszeitraum heranzuziehen sind. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätserweiterung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins, sind von einer Prüfeinrichtung nach den Verfahrensvorschriften von Paragraph 5, zu prüfen.

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134858

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