(2)Absatz 2,Bei Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. aa EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in § 4 Abs. 4 festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.