Absatz eins,Anlagen, für die gemäß Paragraph 25, EZG 2011 ein Antrag auf Zuteilung gestellt wurde, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, in Unteranlagen aufzugliedern. Anlageninhaber haben zusammen mit dem Antrag gemäß Paragraph 25, EZG 2011 alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in Anhang 5 festgelegten Parametern für jede Unteranlage separat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.