Bundesrecht konsolidiert

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Zuteilungsregelverordnung § 12

Kurztitel

Zuteilungsregelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 465/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verzeichnis der Anlagen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Verzeichnis, das gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EZG 2011 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, enthält für jede Bestandsanlage insbesondere
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identifizierung der Anlage und ihrer Grenzen in Form des Kenncodes der Anlage im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identifizierung jeder Unteranlage einer Anlage;
    3. Ziffer 3
      für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert die installierte Anfangskapazität zusammen mit den jährlich produzierten Mengen des betreffenden Produkts für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008;
    4. Ziffer 4
      für jede Anlage und jede Unteranlage Informationen darüber, ob die Anlage bzw. Unteranlage einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist;
    5. Ziffer 5
      für jede Unteranlage die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate;
    6. Ziffer 6
      zusätzlich zu Ziffer 4, für Unteranlagen, die keinem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist, die berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß Paragraph 7, Absatz 4,;
    7. Ziffer 7
      für jede Anlage die gemäß Paragraph 7, Absatz 9, berechneten vorläufigen Jahresgesamtmengen der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.
  2. Absatz 2,Bestandsanlagen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz EZG 2011 müssen, abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11, keine geprüften Daten vorlegen, um in das Verzeichnis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EZG 2011 aufgenommen zu werden. Die kostenlose Zuteilung ist im Verzeichnis für den Zeitraum 2013 bis 2020 mit Null festzusetzen. Die kostenlose Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, EZG 2011 sowie des 3. Abschnitts dieser Verordnung zu erfolgen, wobei die Anlagen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung als Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, EZG 2011 zu behandeln sind. Ein Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz EZG 2011 gilt dabei sinngemäß als Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, EZG 2011.

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134856

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