Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zuteilungsregelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
30.12.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZuRV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Wärmeflüsse zwischen Anlagen
§ 10.Paragraph 10,
Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1. Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1.
Im RIS seit
18.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20007620
Dokumentnummer
NOR40134854