Kurztitel

Zuteilungsregelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Abkürzung

ZuRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Wärmeflüsse zwischen Anlagen

Paragraph 10,

Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134854