Zuteilungsregelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 10
30.12.2011
ZuRV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1.
19.04.2021
20007620
NOR40134854