Bundesrecht konsolidiert

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Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung § 12

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Bauweise

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen.
  2. Absatz 2,Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen.
  3. Absatz 3,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, ist eine Mindeststärke von 150 mm ausreichend. Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Mindeststärke von 100 mm ausreichend.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135421

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