BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
Typ
Vrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
29.12.2011
Abkürzung
B-SprLV
Index
58/01 Bergrecht
Text
Bauweise
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen.
(2)Absatz 2,Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen.
(3)Absatz 3,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, ist eine Mindeststärke von 150 mm ausreichend. Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Mindeststärke von 100 mm ausreichend.